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1. Anwendungsbereich
Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (folgend: AVB) gelten ausschließlich für alle – auch zukünftigen – Verträge über den Verkauf von Waren und/ oder Lieferung von sonstigen Leistungen unter Einschluss von Werk- und Werklieferungsverträgen durch die Moll Marzipan GmbH mit Sitz in Berlin (folgend: Moll), sowie für alle von Moll angenommenen sonstigen Aufträge gegenüber Kunden, sofern diese nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind. Neben den individualvertraglich vereinbarten Regelungen, der jeweiligen Spezifikation der Ware und den in den folgenden AVB getroffenen Regeln gilt bei Regelungslücken oder Kollision ausschließlich das für den jeweils geschlossenen Vertragstyp einschlägige deutsche Richter- und Gesetzesrecht (u.a. nach dem deutschen BGB und HGB).
2. Einbeziehung, Geltung, Ausschließlichkeit und (Abwehr) Ausschluss
Stillschweigen gegenüber den AVB von Moll gilt als Einverständnis des Kunden. Die AVB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit Moll auch dann, wenn Moll nicht erneut auf diese hingewiesen hat, sie aber dem Kunden in einem vorherigen Geschäft zugegangen sind. Das gilt auch dann, wenn der Kunde etwa eigene Geschäftsbedingungen stellt. Moll weist alle allgemeinen Geschäftsbedingungen, Einkaufsbedingungen etc. der Kunden hiermit ausdrücklich zurück. Die AVB von Moll gelten ausschließlich. Bedingungen des Kunden werden auch dann nicht von Moll anerkannt, wenn Moll solchen allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nochmals nach Eingang ausdrücklich widerspricht.
3. Vertragsschluss
a) Angebote, Marktinformationen, Preisauskünfte und Festofferten als Option
Die von Moll abgegebenen Angebote, Marktinformationen und Preisauskünfte sind stets freibleibend und unverbindlich. Festofferten und Optionen gelten nur, wenn diese durch Moll ausdrücklich schriftlich als solche bezeichnet werden. Aussagen in Katalogen, in Gesprächen und auf Messen sowie Webseiten haben nur reinen informatorischen Charakter und werden nur, wenn eine ausdrückliche schriftliche Einbeziehung erfolgt, verbindlicher Bestandteil von Verträgen mit Moll.
b) Kontrakt- und Vertragsschluss
Moll schließt grundsätzlich mit Kunden Verträge als sog. Kontrakt bzw. Verkaufskontrakt ab. Bestellungen durch Kunden können mündlich, telefonisch sowie schriftlich oder textlich erfolgen.
Kontraktbestellungen von Kunden gelten als ein rechtlich verbindliches Vertragsangebot, sofern sich aus der Bestellung oder sonstigen Vereinbarung nichts Anderes ergibt. Der Vertragsschluss erfolgt auf eine Kontraktbestellung der Ware durch den Kunden, wenn Moll auf ein solches Vertragsangebot mit einer Kontraktbestätigung per Mail oder direkt mit der Übersendung eines Verkaufskontrakts per Post beantwortet. Im Falle einer Einmalbestellung in Form eines gleichzeitigen kompletten Abrufs mit sofortiger Lieferung, erteilt Moll eine verbindliche Auftragsbestätigung per Mail, Fax oder Post.
In Diesem Fall entfällt die Kontraktbestätigung. Moll ist berechtigt Vertragsangebote des Kunden binnen einer Woche anzunehmen. Ein per Mail oder Post bestätigter Kontrakt ist in Menge und Preis verbindlich, lediglich die Liefer-bzw. Abruftermine innerhalb der Laufzeit sind noch unverbindlich. Durch Einteilungen bzw. Abrufbestellungen vereinbart der Kunde im Rahmen der vereinbarten Lieferzeiten und innhalber der Laufzeiten an Moll die Liefertermine. Diese bestätigt Moll mit einer (Abruf-) Auftragsbestätigung.
c) Vertragstypische Anwendbarkeit des Gesetzes
Neben den individualvertraglich vereinbarten Regelungen, der jeweiligen Spezifikation der Ware und den in den folgenden AVB getroffenen Regeln gelten bei fehlenden Regelungen oder Kollision ausschließlich für den jeweils geschlossenen Vertragstyp die einschlägigen gesetzlichen Regelungen (u.a. nach dem deutschen BGB und HGB).
4. Beschaffenheit, Mangel und Spezifikation (-en)
Moll-Spezifikationen beschreiben und definieren die Produkte. Sie werden jeweils zur gemeinsamen Spezifikation durch Abstimmung mit dem Kunden in der Angebots- und Vertragsabschlussphase verwendet. Die Spezifikation gibt nach evtl. erfolgter gemeinsamer Anpassung und Festlegung der Anforderungen die Beschaffenheit der Ware. Die jeweilige Spezifikation ist Bestandteil des Vertrags und wird mit dem Verkaufskontrakt übersandt. Die Spezifikation gibt Auskunft über Haltbarkeit, Qualitäten, Güte, Toleranzen und Produkteigenschaften. Bei abweichender Beschaffenheitserwartung des Kunden von der gewöhnlichen Verwendung oder bei Annahme einer bestimmten Verwendungseignung hat der Kunde vor Vertragsabschluss dieses im Rahmen der Abstimmung der Spezifikation anzugeben. Im Übrigen ist mittlere Art und Güte entsprechend der Moll-Spezifikationen als Lieferung geschuldet. Auch bei der Übersendung von Kunden-Spezifikationen ist eine Abweichung und Toleranz im Rahmen der Natur-, Umwelt- und Technikvorgaben zu akzeptieren und zu erwarten.
Es handelt sich ausschließlich um verderbliche Ware für die daher über das Mindesthaltbarkeitsdatum hinaus keine Verwendung mehr von Moll gewährleistet werden kann. Abweichungen und Nachteile die kausale Folge der Anforderungen aus Kunden-Spezifikationen sind stellen keinen von Moll zu verantwortenden beanstandungsfähigen Mangel dar.
5. Abnahme, Schadensersatz, Abrufzeiträume
Der Kunde ist zur vollständigen Abnahme der georderten Mengen innerhalb der Kontraktlaufzeit verpflichtet. Moll gewährleistet innerhalb der Lieferzeiten eine, entsprechend der vereinbarten Konditionen, Verfügbarkeit der Ware. Nimmt der Kunde die Ware durch Abrufe nicht vollständig innerhalb der Kontraktlaufzeit ab, kommt der Kunde mit der Abnahme in Verzug. Kommt der Kunde mit der Abnahme der Ware in Verzug berechnet Moll dem Kunden 1 % pro Monat auf den Kontraktpreis zur jeweiligen Lieferung, gerechnet ab dem 2. Verzugsmonat.
6. Aufrechnung und Abtretung
Aufrechnungen und Abtretungen durch den Kunden ohne Zustimmung von Moll sind ausgeschlossen.
7. Eigentumsvorbehalt – verlängert
An Kunden oder Dritte im Streckengeschäft gelieferte Ware bleibt bis zum vollständigen Ausgleich aller, egal aus welchem Rechtsgrund, einschließlich auch der zukünftigen, Haupt- und Nebenforderungen – bestehenden oder entstehenden – gegen den Kunden Eigentum von Moll. Moll ist berechtigt die Ware zurückzunehmen, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn oder Dritte übergegangen ist, die Ware sach- und fachgerecht sowie pfleglich behandeln zu lassen. Solange das Eigentum noch nicht auf den Kunden übergegangen ist, hat der Kunde Moll unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die gelieferte Ware gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Moll die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Schaden. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Forderungen gegen seine Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an Moll in Höhe der mit uns vereinbarten Kontraktwerte – einschließlich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer – ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Kunden bleiben zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Molls Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Moll zieht jedoch die Forderung nicht ein, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden erfolgt stets namens und im Auftrag von Moll. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde Moll anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Moll verwahrt. Moll verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, wenn ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
8. Leistungs-, Zahlungs- und Erfüllungsort
Leistungs-, Zahlungs- und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen mit dem Kunden ist Berlin.
9. Rechtswahl, Gerichtsstand und Vertragssprache
a) Für alle Geschäftsbeziehungen mit Moll ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar.
Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrecht / CISG – „Wiener Kaufrecht“ ist ausgeschlossen.
b) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle unmittelbaren und mittelbaren Streitigkeiten ist Berlin.
c) Die Vertragssprache ist deutsch.
10. Schriftform und salvatorische Klausel
a) Der Ausschluss dieser AVB, die Vereinbarung von Nebenabreden, nachträgliche Vertragsänderungen sowie die Übernahme einer Garantie, insbesondere die Zusicherung von Eigenschaften, oder die Übernahme der Preisgefahr über die Versendung hinaus oder eines sonstigen Beschaffungsrisikos bedürfen der Schriftform.
b) Sollten einzelne Teile dieser AVB unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragspartner bemühen sich, die unwirksame Klausel durch eine andere Klausel zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck und rechtlichen Sinn der ursprünglichen Formulierung am nächsten kommt. Im Zweifel, im Streitfall und bei fehlendem Konsens gilt Gesetz.
Moll Marzipan GmbH, Berlin
Stand Juni 2016